LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.03.2018
L 9 KR 279/15
Normen:
BeamtVG § 52 Abs. 2; BGB § 818 Abs. 3; SGB V § 255 Abs. 2 S. 1; SGB V § 256 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 16.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 76 KR 333/13

Rechtmäßigkeit des nachträglichen Einbehalts von Beiträgen zur Kranken- und zur Pflegeversicherung aus VersorgungsbezügenUnerheblichkeit des fehlenden Verschuldens der Zahlstelle oder des Fehlverhaltens der KrankenkasseNichtanwendbarkeit des Einwands der Entreicherung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.03.2018 - Aktenzeichen L 9 KR 279/15

DRsp Nr. 2018/17324

Rechtmäßigkeit des nachträglichen Einbehalts von Beiträgen zur Kranken- und zur Pflegeversicherung aus Versorgungsbezügen Unerheblichkeit des fehlenden Verschuldens der Zahlstelle oder des Fehlverhaltens der Krankenkasse Nichtanwendbarkeit des Einwands der Entreicherung

1. Ganz allgemein kommt es seit der Einführung der §§ 255, 256 SGB V zur Aufrechterhaltung des Beitragsanspruchs weder auf das fehlende Verschulden der Zahlstelle noch auf das Fehlverhalten der Krankenkasse an. 2. Auf die Nacherhebung von rückständigen Beiträgen aus Versorgungsbezügen gemäß § 256 Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit § 255 Abs. 2 S. 1 SGB V ist der Einwand der Entreicherung aus § 52 Abs. 2 BeamtVG in Verbindung mit § 818 Abs. 3 BGB nicht anwendbar.

Für den Einwand der Verwirkung von Beitragsansprüchen kommt es seit der Einführung der §§ 255, 256 SGB V zur Aufrechterhaltung des Beitragsanspruchs weder auf das fehlende Verschulden der Zahlstelle noch auf das Fehlverhalten der Krankenkasse an.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BeamtVG § 52 Abs. 2; BGB § 818 Abs. 3; SGB V § 255 Abs. 2 S. 1; SGB V § 256 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand: