LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.11.2014
L 5 KA 3228/12
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 85 Abs. 4 S. 1 und S. 2 und S. 3 und S. 5;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 21.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KA 3617/11

Rechtmäßigkeit des Honorarverteilungsmaßstabs 2008 der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg; Ausgleich für umsatzmäßig unterdurchschnittlich abrechnende Praxen durch Steigerung der Fallzahlen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.11.2014 - Aktenzeichen L 5 KA 3228/12

DRsp Nr. 2015/3643

Rechtmäßigkeit des Honorarverteilungsmaßstabs 2008 der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg; Ausgleich für umsatzmäßig unterdurchschnittlich abrechnende Praxen durch Steigerung der Fallzahlen

Die Vergütungsbestimmungen über die individuellen Bemessungsgrundlagen im HVM 2008 sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der HVM 2008 der KZV BW gewährleistet durch die uneingeschränkte Berücksichtigung von Mehrpatienten, dass unterdurchschnittlich abrechnende Praxen die Möglichkeit haben, durch Steigerung ihrer Fallzahlen zumindest den Durchschnitt der Arztgruppe zu erreichen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21.06.2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 4.160,57 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 85 Abs. 4 S. 1 und S. 2 und S. 3 und S. 5;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Honorarkürzung im Rahmen des Budgetausgleichs für das Jahr 2008 in Höhe von 4.160,57 EUR.

Der Kläger nimmt seit 1989 in M. an der vertragszahnärztlichen Versorgung teil.

Für das Jahr 2008 beschloss die Vertreterversammlung der Beklagten im Honorarverteilungsmaßstab u.a. folgendes:

§ 2 Aufteilung der Gesamtvergütung: