Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21.06.2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 4.160,57 EUR festgesetzt.
Der Kläger wendet sich gegen eine Honorarkürzung im Rahmen des Budgetausgleichs für das Jahr 2008 in Höhe von 4.160,57 EUR.
Der Kläger nimmt seit 1989 in M. an der vertragszahnärztlichen Versorgung teil.
Für das Jahr 2008 beschloss die Vertreterversammlung der Beklagten im Honorarverteilungsmaßstab u.a. folgendes:
§ 2 Aufteilung der Gesamtvergütung:
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|