BSG - Urteil vom 22.06.2004
B 2 U 2/03 R
Normen:
RVO § 723 Abs. 1 § 725 Abs. 1 § 730 ;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 20.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 213/98
SG Koblenz, vom 02.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 42/96

Rechtmäßigkeit des Gefahrtarifs 1995 der Verwaltungsberufsgenossenschaft

BSG, Urteil vom 22.06.2004 - Aktenzeichen B 2 U 2/03 R

DRsp Nr. 2004/17602

Rechtmäßigkeit des Gefahrtarifs 1995 der Verwaltungsberufsgenossenschaft

Aus der Größe einer Gefahrtarifstelle, die nur einen Gewerbezweig umfasst, folgt ebenso wenig wie aus den unterschiedlichen Tätigkeiten und Gefährdungsrisiken innerhalb dieses Gewerbezweiges ein Zwang für die Selbstverwaltung der Beklagten, diese zu unterteilen. Die vom Gesetzgeber ausdrücklich angeordnete Berechnung der Gefahrklassen aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten ist kein reiner Rechenakt, sondern ein Zusammenfluss rechnerischer und wertender bzw gewichtender Faktoren. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 723 Abs. 1 § 725 Abs. 1 § 730 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten wegen der Veranlagung der Klägerin zum Gefahrtarif der beklagten Berufsgenossenschaft (BG) und der Höhe ihrer Beiträge für die Jahre 1996 und 1997.