LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.08.2022
L 8 BA 65/20 B ER
Normen:
SGB V § 28f Abs. 1 S. 1; SGB V § 28f Abs. 2 S. 1-4; SGB V § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 5; BVV § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 10;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 31.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 44 BA 1/20

Rechtmäßigkeit des Erlasses eines Beitragssummenbescheides nach einer BetriebsprüfungAnforderungen an eine Schätzung von Beitragsnachforderungen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.08.2022 - Aktenzeichen L 8 BA 65/20 B ER

DRsp Nr. 2023/1226

Rechtmäßigkeit des Erlasses eines Beitragssummenbescheides nach einer Betriebsprüfung Anforderungen an eine Schätzung von Beitragsnachforderungen

Bei der Wahl der Schätzmethoden für Beitragsnachforderungen gemäß § 28f Abs. 2 Satz 3 und 4 SGB IV ist der Rentenversicherungsträger grundsätzlich frei, muss jedoch von sachlichen und nachvollziehbaren Erwägungen ausgehen und eigene, sozialversicherungsrechtliche Maßstäbe anlegen – hier im Falle der Schätzung auf der Grundlage von Rechnungen eines WC-Verleihers im Hinblick auf die Anzahl und die Dauer des Einsatzes von Obstständen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 31.3.2020 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.731,29 Euro festgesetzt.

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin S wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB V § 28f Abs. 1 S. 1; SGB V § 28f Abs. 2 S. 1-4; SGB V § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 5; BVV § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 10;

Gründe