LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.10.2009
L 6 U 1859/08
Normen:
SGB VII § 162 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2010, 406
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 26.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 3790/05

Rechtmäßigkeit des Beitragszuschlags in der gesetzlichen Unfallversicherung unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.10.2009 - Aktenzeichen L 6 U 1859/08

DRsp Nr. 2010/423

Rechtmäßigkeit des Beitragszuschlags in der gesetzlichen Unfallversicherung unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle

In der Anknüpfung des Beitragszuschlags an die Eigenbelastung des einzelnen Beitragspflichtigen im Vergleich zur Durchschnittsbelastung aller Beitragspflichtigen mit Begrenzung des Beitragszuschlags auf 30% des Beitrags liegt kein Verstoß gegen das aus der Solidarhaftung folgende Übermaßverbot. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26.02.2008 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 162 Abs. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte wegen der Aufwendungen für die Arbeitsunfälle der bei der Klägerin beschäftigten N und M für das Beitragsjahr 2004 von der Klägerin einen Beitragszuschlag fordern kann.

Die Klägerin war seit 01.03.1980 aufgrund des Aufnahme- und Veranlagungsbescheides vom 06.10.1980 Mitgliedsunternehmen der W-BauBG.