Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26.02.2008 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte wegen der Aufwendungen für die Arbeitsunfälle der bei der Klägerin beschäftigten N und M für das Beitragsjahr 2004 von der Klägerin einen Beitragszuschlag fordern kann.
Die Klägerin war seit 01.03.1980 aufgrund des Aufnahme- und Veranlagungsbescheides vom 06.10.1980 Mitgliedsunternehmen der W-BauBG.
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