Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. März 2010 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die Abrechnungsbefugnis der Klägerin für Leistungen der manuellen Therapie.
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