SG Marburg vom 10.02.2010
S 12 KA 800/08
Normen:
NDO HE § 5 Abs. 5; NDO HE § 8 Abs. 3; SGB V § 75 Abs. 1 S. 2;

Rechtmäßigkeit des Abzugs eines Betriebskostenanteils zur Finanzierung des organisierten Notdienstes im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen

SG Marburg, vom 10.02.2010 - Aktenzeichen S 12 KA 800/08

DRsp Nr. 2010/22722

Rechtmäßigkeit des Abzugs eines Betriebskostenanteils zur Finanzierung des organisierten Notdienstes im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen

Notdienstgemeinschaften sind grundsätzlich berechtigt, den Betriebskostenanteil festzusetzen. Dabei ist es ausreichend, dass insofern eine eindeutige und bestimmte Willensäußerung der jeweiligen Notdienstgemeinschaft in Form ihrer Mitgliederversammlung vorliegt. Die förmlichen Anforderungen dürfen hierbei nicht überspannt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

NDO HE § 5 Abs. 5; NDO HE § 8 Abs. 3; SGB V § 75 Abs. 1 S. 2;