LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 06.05.2015
L 8 SO 15/15 B ER
Normen:
SGG § 133 S. 1 und S. 2; SGG § 63 Abs. 2 S. 1; ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 180; ZPO § 315; ZPO § 317 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 03.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 SO 137/14 ER

Rechtmäßigkeit der Zustellung eines Beschlusses im sozialgerichtlichen Verfahren; Kein Anspruch auf Zustellung einer handschriftlich unterschriebenen Version

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.05.2015 - Aktenzeichen L 8 SO 15/15 B ER

DRsp Nr. 2015/16232

Rechtmäßigkeit der Zustellung eines Beschlusses im sozialgerichtlichen Verfahren; Kein Anspruch auf Zustellung einer handschriftlich unterschriebenen Version

Bei Beschlüssen, die nicht auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen, wird die Verkündung gemäß § 133 Satz 1 und 2 SGG durch Zustellung ersetzt. Diese erfolgt nach den Vorschriften der ZPO63 Abs 2 Satz 1 SGG). Die Ersatzzustellung wird durch Einlegen der beglaubigten Abschrift des Beschlusses in den Briefkasten bewirkt (§ 178 Abs 1 Nr 1 iVm § 180 ZPO). Auch bei Urteilen wird in der Regel eine beglaubigte Abschrift zugestellt. Das Original verbleibt in der Gerichtsakte. Ein Rechtsanspruch auf Zustellung eines handschriftlich unterschriebenen Beschlusses besteht nicht.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 133 S. 1 und S. 2; SGG § 63 Abs. 2 S. 1; ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 180; ZPO § 315; ZPO § 317 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Weiteren: Ast.) wendet sich gegen die Rechtmäßigkeit der Zustellung des Beschlusses des Sozialgerichts (SG) M. vom 10. Februar 2015.