LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.05.2018
L 8 U 840/16
Normen:
SGB VII § 157 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 157 Abs. 2 S. 1; SGB VII § 157 Abs. 3; SGB VII § 159 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 01.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 2263/15

Rechtmäßigkeit der Zusammenfassung von Gefahrtarifstellen nach Gewerbezweigen in einer Beitragssatzung nach einer Fusion von Unfallversicherungsträgern

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2018 - Aktenzeichen L 8 U 840/16

DRsp Nr. 2018/9611

Rechtmäßigkeit der Zusammenfassung von Gefahrtarifstellen nach Gewerbezweigen in einer Beitragssatzung nach einer Fusion von Unfallversicherungsträgern

Es liegt im freien Gestaltungsspielraum des unfallversicherungsrechtlichen Satzungsgebers, die Reduzierung der durch eine Fusion von Unfallversicherungsträgern bedingten Zunahme von Gefahrtarifstellen durch Zusammenfassung bisheriger Gefahrtarifstellen durch Bildung von übergreifenden Gewerbezweigen zu bewirken. Der gerichtlichen Überprüfung unterliegt jedoch, ob die vom Satzungsgeber definierten Merkmale der neuen Gewerbezweige eine hinreichende Abgrenzung der davon erfassten Unternehmen bei generell annähernd gleicher Gefährdungslage erlaubt und die Bildung der Gefahrtarifstelle nicht zu signifikant abweichenden Belastungsziffern der davon erfassten einzelnen Gewerbezweige im Vergleich zur Durchschnittsbelastung der Tarifstelle insgesamt führt.

1. Den Unfallversicherungsträgern ist bei der Festlegung von Gefahrtarifen ein Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen Ermächtigung autonomes Recht setzen. 2. Grundlage für die Rechtmäßigkeitsprüfung einer Gefahrtarifstelle ist, ob das autonom gesetzte Recht mit dem sowie mit tragenden Grundsätzen des Unfallversicherungsrechts und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar ist.