BSG - Urteil vom 22.10.2014
B 6 KA 44/13 R
Normen:
SGB V § 103 Abs. 4; SGB V § 103 Abs. 6;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 30.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 65 KA 370/12

Rechtmäßigkeit der Zulassung eines Vertragsarztes als Praxisnachfolger in einer Berufsausübungsgemeinschaft; Berücksichtigung der Belange der in der Berufsausübungsgemeinschaft verbliebenen Ärzte

BSG, Urteil vom 22.10.2014 - Aktenzeichen B 6 KA 44/13 R

DRsp Nr. 2015/2364

Rechtmäßigkeit der Zulassung eines Vertragsarztes als Praxisnachfolger in einer Berufsausübungsgemeinschaft; Berücksichtigung der Belange der in der Berufsausübungsgemeinschaft verbliebenen Ärzte

1. Die Zulassungsgremien haben die Existenz einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) bei der Entscheidung über eine Praxisnachfolge auch dann hinzunehmen, wenn die BAG allein mit dem Ziel gegründet wurde, Einfluss auf das Nachbesetzungsverfahren zu nehmen. 2. Die Interessen der in der BAG verbleibenden Ärzte haben nur geringes Gewicht, wenn die BAG allein mit dem Ziel gegründet wurde, Einfluss auf das Nachbesetzungsverfahren zu nehmen. 3. Auch im Falle einer zweckgerichteten Gründung der BAG dürfen die Zulassungsgremien im Nachbesetzungsverfahren keinen Bewerber auswählen, mit dem aus objektiv nachvollziehbaren Gründen eine Zusammenarbeit keinesfalls erwartet werden kann. 4. Ein Bewerber ist den verbleibenden BAG-Partnern nicht zumutbar, wenn sich dieser an der gemeinsamen Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit nicht beteiligen und die Tätigkeit des ausscheidenden Arztes in der BAG nicht fortsetzen will.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 30. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 8.