Die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 11 R 3612/15 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des Verfahrens L 11 R 3612/15.
Im Vorverfahren wandte sich der Kläger gegen die Ablehnung der Durchführung einer Statusfeststellung und begehrte die Feststellung, dass zwischen ihm und der Beklagten zu 2) ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht.
Mit Urteil vom 15.12.2015 wies der Senat die Berufung zurück. Zur Prozessfähigkeit des Klägers führte der Senat wörtlich aus: In der Sache hielt der Senat wegen anderweitiger Rechtshängigkeit bzw inzwischen entgegenstehender Rechtskraft die Klage für unzulässig, da der Streitgegenstand identisch war mit dem früheren Verfahren S 22 R 1817/12 (SG Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 01.06.2012, nachgehend Senatsurteil vom 29.04.2014, L 11 R 2518/12 und 22.01.2015, B BH).
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