LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 10.03.2016
L 11 R 83/16 WA
Normen:
SGG § 158; SGG § 179 Abs. 1;

Rechtmäßigkeit der Verwerfung einer Klage auf Wiederaufnahme des sozialgerichtlichen Verfahrens durch Beschluss

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.03.2016 - Aktenzeichen L 11 R 83/16 WA

DRsp Nr. 2016/9984

Rechtmäßigkeit der Verwerfung einer Klage auf Wiederaufnahme des sozialgerichtlichen Verfahrens durch Beschluss

Eine Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens, der das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, kann analog § 158 SGG durch Beschluss als unzulässig verworfen werden.

Tenor

Die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 11 R 3612/15 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 158; SGG § 179 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des Verfahrens L 11 R 3612/15.

Im Vorverfahren wandte sich der Kläger gegen die Ablehnung der Durchführung einer Statusfeststellung und begehrte die Feststellung, dass zwischen ihm und der Beklagten zu 2) ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht.

Mit Urteil vom 15.12.2015 wies der Senat die Berufung zurück. Zur Prozessfähigkeit des Klägers führte der Senat wörtlich aus: In der Sache hielt der Senat wegen anderweitiger Rechtshängigkeit bzw inzwischen entgegenstehender Rechtskraft die Klage für unzulässig, da der Streitgegenstand identisch war mit dem früheren Verfahren S 22 R 1817/12 (SG Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 01.06.2012, nachgehend Senatsurteil vom 29.04.2014, L 11 R 2518/12 und 22.01.2015, B BH).