Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen erklärt sich für unzuständig und verweist das Verfahren an das zuständige Sozialgericht Aachen.
Die Verweisung des Verfahrens beruht auf §§ 98 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), 17a Abs. 2 S. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Diese gelten auch für das Eilverfahren (vgl. z.B. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 13. Aufl. 2020, § 51 Rn. 71 m.w.N.). Zu der in § 17a Abs. 2 S. 1 GVG genannten sachlichen Zuständigkeit, bei deren Fehlen eine Verweisung erfolgt, zählt auch die hier vorliegende instanzielle (Un-)Zuständigkeit (vgl. Schmidt, a.a.O., § 98 Rn. 2 m.w.N.).
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