LSG Bayern - Beschluss vom 12.01.2016
L 11 AS 851/15 WA
Normen:
GVG § 17a Abs. 2 S. 1; SGG § 144; SGG § 179; SGG § 98; ZPO § 579; ZPO § 580; ZPO § 584 Abs. 1; ZPO § 584;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 17.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 33/14

Rechtmäßigkeit der Verweisung einer Wiederaufnahmeklage im sozialgerichtlichen Verfahren vom Landessozialgericht an das Sozialgericht wegen instanzieller Unzuständigkeit

LSG Bayern, Beschluss vom 12.01.2016 - Aktenzeichen L 11 AS 851/15 WA

DRsp Nr. 2016/3773

Rechtmäßigkeit der Verweisung einer Wiederaufnahmeklage im sozialgerichtlichen Verfahren vom Landessozialgericht an das Sozialgericht wegen instanzieller Unzuständigkeit

1. Gemäß § 98 SGG i.V.m. § 17a Abs 2 Satz 1 GVG ist bei sachlicher Unzuständigkeit der Rechtsstreit nach Anhörung an das zuständige Gericht zu verweisen. 2. Diese Vorschriften sind jedenfalls entsprechend auch bei nicht gegebener funktionaler (instanzieller) Zuständigkeit anzuwenden. 3. Das LSG ist nur dann zuständig, wenn es das angegriffene Urteil erlassen (§ 584 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO) und dabei sachlich entschieden hat, insbesondere die Berufung zurückgewiesen hat. 4. Verwirft das Berufungsgericht jedoch die Berufung als unzulässig und entscheidet deshalb nicht in der Sache, verbleibt es bei der Zuständigkeit des SG.

Tenor

Die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens S 15 AS 33/14 (Berufungsverfahren L 11 AS 761/14) wird an das Sozialgericht Würzburg verwiesen.

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 2 S. 1; SGG § 144; SGG § 179; SGG § 98; ZPO § 579; ZPO § 580; ZPO § 584 Abs. 1; ZPO § 584;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des Verfahrens S 15 AS 33/14 (Berufungsverfahren L 11 AS 761/14).