LSG Bayern - Urteil vom 14.09.2016
L 12 KA 35/15
Normen:
SGB V § 87b;
Vorinstanzen:
SG München, vom 05.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 KA 72/13

Rechtmäßigkeit der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen von Jungpraxen

LSG Bayern, Urteil vom 14.09.2016 - Aktenzeichen L 12 KA 35/15

DRsp Nr. 2016/20055

Rechtmäßigkeit der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen von Jungpraxen

Die Bestimmung im Honorarvertrag, nach der bei Jungpraxen statt der Abrechnungszahlen des Vorjahresquartals die eigenen Fallzahlen im Abrechnungsquartal maßgeblich sind, begrenzt durch den jeweiligen Fachgruppendurchschnitt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

1. Das Bundessozialgericht hat wiederholt klargestellt, dass umsatzmäßig unterdurchschnittlich abrechnende Praxen die Möglichkeit haben müssen, zumindest den durchschnittlichen Umsatz der Arztgruppe zu erreichen. 2. Dem Vertragsarzt muss - wegen seines Rechts auf berufliche Entfaltung unter Berücksichtigung der sogenannten Honorarverteilungsgerechtigkeit - die Chance bleiben, durch Qualität und Attraktivität seiner Behandlung oder auch durch eine bessere Organisation seiner Praxis neue Patienten für sich zu gewinnen und so legitimerweise seine Position im Wettbewerb mit dem Berufskollegen zu verbessern. 3. Daher ist allen Praxen mit unterdurchschnittlichen Umsätzen die Möglichkeit einzuräumen, durch Umsatzsteigerung jedenfalls bis zum Durchschnittsumsatz der Fachgruppe aufzuschließen.