LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 13.11.2013
L 9 KA 4/13 KL
Normen:
SGB V § 87a Abs. 2 S. 2; SGB V § 87a Abs. 3 S. 2; SGB V § 87a Abs. 4 S. 1 und S. 3 und S. 4; SGB V § 89 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2014, 396

Rechtmäßigkeit der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Anpassung des Behandlungsbedarfs im Vergleich zum Vorjahr; Vereinbarung der jeweils jahresbezogenen Veränderungen der Morbiditätsstruktur

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.11.2013 - Aktenzeichen L 9 KA 4/13 KL

DRsp Nr. 2014/4737

Rechtmäßigkeit der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Anpassung des Behandlungsbedarfs im Vergleich zum Vorjahr; Vereinbarung der jeweils jahresbezogenen Veränderungen der Morbiditätsstruktur

1. § 87a Abs 4 SGB V ermöglicht nur die Anpassung des Behandlungsbedarfs im Vergleich zum Vorjahr unter Berücksichtigung der relevanten Veränderungskriterien. Die Norm bietet keine Grundlage für eine nicht auf Veränderungen beruhende Basiserhöhung oder Basiskorrektur des Behandlungsbedarfs. 2. Bei der Vereinbarung der jeweils jahresbezogenen Veränderungen der Morbiditätsstruktur nach § 87 Abs 4 Satz 3 SGB V haben die Vertragspartner einen Verhandlungsspielraum, der nur eine eingeschränkte gerichtliche Überprüfung zulässt. Dies gilt auch für einen die Vereinbarung ersetzenden Schiedsspruch. Der eingeräumte Verhandlungs- und/oder Gestaltungsspielraum wird aber jedenfalls dann überschritten, wenn erkennbar nicht versucht wurde, die Veränderungsrate wertend festzustellen, sondern rein ergebnisorientiert die Korrektur einer als zu niedrig empfundenen Vergütung angestrebt wurde.