LSG Bayern - Beschluss vom 11.09.2015
L 16 AS 510/15 B ER
Normen:
AO § 257; SGB X § 44; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 16.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 229/15

Rechtmäßigkeit der Untersagung der Zwangsvollstreckung aus Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 11.09.2015 - Aktenzeichen L 16 AS 510/15 B ER

DRsp Nr. 2015/20694

Rechtmäßigkeit der Untersagung der Zwangsvollstreckung aus Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist nicht unzulässig, wenn nach Eintritt der Bestandskraft von Erstattungsbescheiden ein Verfahren gemäß § 44 SGB X noch nicht abgeschlossen ist. 2. Eine einstweilige Anordnung kann nur ergehen, wenn die Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Erstattungsbescheide offensichtlich ist und deshalb mit einem für den Antragsteller positiven Ausgang des Überprüfungsverfahrens zu rechnen ist. 3. Bei unsicherem Ausgang des Überprüfungsverfahrens würde die Untersagung der Vollstreckung der Wertung des § 257 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung widersprechen, wonach die Vollstreckung einzustellen oder zu beschränken ist, sobald der Verwaltungsakt, aus dem vollstreckt wird, aufgehoben ist.

1. Die Rechtsschutzgarantie gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gebietet, dass bei einem gesetzlich vorgesehenen und auch betriebenen, aber noch nicht abgeschlossenen Überprüfungsverfahren die Vollstreckung im Wege einer einstweiligen Anordnung dann vorläufig eingestellt werden kann, wenn der zu überprüfende Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist.