BSG - Urteil vom 15.11.2016
B 2 U 19/15 R
Normen:
SGB VII § 131 Abs. 1 i.d.F. v. 05.08.2010; SGB VII § 136 Abs. 2 S. 2; SGB VII § 136 Abs. 1 S. 4; SGB X § 37; GG Art. 20;
Fundstellen:
NZS 2017, 191
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 23.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 207/13
SG Potsdam, vom 18.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 92/10

Rechtmäßigkeit der Überweisung eines Unternehmen der Süßwarenindustrie in die Zuständigkeit der BG Nahrungsmittel und Gastgewerbe in der gesetzlichen UnfallversicherungKein Vorliegen eines Gesamtunternehmens bei fehlender Zugehörigkeit der Unternehmensbestandteile zu demselben Rechtsträger

BSG, Urteil vom 15.11.2016 - Aktenzeichen B 2 U 19/15 R

DRsp Nr. 2017/967

Rechtmäßigkeit der Überweisung eines Unternehmen der Süßwarenindustrie in die Zuständigkeit der BG Nahrungsmittel und Gastgewerbe in der gesetzlichen Unfallversicherung Kein Vorliegen eines Gesamtunternehmens bei fehlender Zugehörigkeit der Unternehmensbestandteile zu demselben Rechtsträger

1. Die Überweisung eines Unternehmens in die Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers stellt einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar. 2. Rechtlich selbstständige Unternehmensbestandteile gehören in der Regel nicht dem Hauptunternehmen an.

Die Revision der Klägerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. November 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 131 Abs. 1 i.d.F. v. 05.08.2010; SGB VII § 136 Abs. 2 S. 2; SGB VII § 136 Abs. 1 S. 4; SGB X § 37; GG Art. 20;

Gründe:

I

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Überweisung durch die Berufsgenossenschaft (BG) Rohstoffe und chemische Industrie (Beklagte) an die BG Nahrungsmittel und Gastgewerbe (Beigeladene).