LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 24.01.2013
L 1 R 147/10
Normen:
SGB I § 39 Abs. 1 S. 1 und S. 2; SGB X § 31 Abs. 1; SGB X § 33 Abs. 1; SGB X § 41 Abs. 1 Nr. 2; SGB X § 41 Abs. 2; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 1 bis S. 3 Nr. 3; SGB VI § 66 Abs. 1 Nr. 4; SGB VI § 76 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Stendal, vom 03.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 189/08

Rechtmäßigkeit der teilweisen Aufhebung eines Altersrentenbescheides; Bestimmtheit des Rücknahmebescheides bei Ermessensfehlern

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.01.2013 - Aktenzeichen L 1 R 147/10

DRsp Nr. 2013/15348

Rechtmäßigkeit der teilweisen Aufhebung eines Altersrentenbescheides; Bestimmtheit des Rücknahmebescheides bei Ermessensfehlern

1. Die Ablehnung einer Rentenzahlung in der bisherigen Höhe in einem Rücknahmebescheid lässt deutlich erkennen, dass die Leistungsbewilligung aus vorangegangenen Bewilligungsbescheiden nicht mehr aufrechterhalten werden soll. Eine ausdrückliche Erwähnung aller zurückzunehmenden Bescheide ist dann nicht erforderlich. 2. Der Rentenversicherungsträger handelt ermessensfehlerhaft, wenn er bei einer Rücknahmeentscheidung fälschlicherweise von einer groben Fahrlässigkeit des Rentenempfängers und einem eigenen Nichtverschulden ausgeht.

1. Die Ablehnung einer Rentenzahlung in der bisherigen Höhe in einem Rücknahmebescheid lässt deutlich erkennen, dass die Leistungsbewilligung aus vorangegangenen Bewilligungsbescheiden nicht mehr aufrechterhalten werden soll. Eine ausdrückliche Erwähnung aller zurückzunehmenden Bescheide ist dann nicht erforderlich. 2. Der Rentenversicherungsträger handelt ermessensfehlerhaft, wenn er bei einer Rücknahmeentscheidung fälschlicherweise von einer groben Fahrlässigkeit des Rentenempfängers und einem eigenen Nichtverschulden ausgeht.