LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.06.2016
L 10 R 3153/13
Normen:
BGB § 166 Abs. 1; BGB § 278; SGB I § 42; SGB I § 43; SGB I § 60 Abs. 1 Nr. 2; SGB X § 32; SGB X § 39; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3; SGB X § 48; SGB X § 50 Abs. 1; SGB IV § 18b; SGB VI § 314;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 12.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 4337/11

Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Aufhebung der Bewilligung von Witwenrente sowie der Erstattung der Überzahlung; Anrechnung von Einkommen; Ausübung von Ermessen; Abgrenzung der Anwendungsfälle von § 45 und § 48 SGB X

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.06.2016 - Aktenzeichen L 10 R 3153/13

DRsp Nr. 2016/11785

Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Aufhebung der Bewilligung von Witwenrente sowie der Erstattung der Überzahlung; Anrechnung von Einkommen; Ausübung von Ermessen; Abgrenzung der Anwendungsfälle von § 45 und § 48 SGB X

1. Ist im Zeitpunkt der Bewilligung von Witwenrente nach der objektiven Sach- und Rechtslage, also unabhängig vom Kenntnisstand der Behörde, davon auszugehen, dass nach Ablauf einer aus Rechtsgründen anrechnungsfreien Zeit Einkommen anzurechnen sein wird, ist die Zuerkennung eines Zahlungsanspruches auf Dauer in voller Höhe rechtswidrig. Eine Aufhebung der Leistungsbewilligung wegen der Anrechnung von Einkommen richtet sich dann nach § 45 SGB X. Der Ablauf des anrechnungsfreien Zeitraums und die nun nach den rechtlichen Regelungen zu erfolgende Anrechnung von Einkommen stellt keine Änderung der Rechtslage i.S. des § 48 SGB X dar.2. Zu den Handlungsmöglichkeiten des Rentenversicherungsträgers bei der Anrechnung von Einkommen.3. Liegen Umstände vor, die im Rahmen einer rechtmäßigen Ermessensentscheidung eine Entscheidung zugunsten des Leistungsempfängers auch nur ermöglichen würden, schließt dies die Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null aus.