BSG - Urteil vom 16.03.2017
B 10 LW 1/15 R
Normen:
ALG § 21; SGB X § 24 Abs. 1; SGB X § 41 Abs. 2;
Fundstellen:
BSGE 122, 302
NZS 2017, 585
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 22.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 LW 7/13
BSG, vom 20.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen B 10 LW 2/11 R
LSG Bayern, vom 28.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 LW 3/09
SG München, vom 18.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 LW 9/08

Rechtmäßigkeit der Rücknahme eines Rentenbescheides sowie der Erstattung der gezahlten Rente in der Alterssicherung der LandwirteAnforderungen an die Nachholung einer unterbliebenen Anhörung

BSG, Urteil vom 16.03.2017 - Aktenzeichen B 10 LW 1/15 R

DRsp Nr. 2017/7848

Rechtmäßigkeit der Rücknahme eines Rentenbescheides sowie der Erstattung der gezahlten Rente in der Alterssicherung der Landwirte Anforderungen an die Nachholung einer unterbliebenen Anhörung

Eine im Verwaltungsverfahren unterbliebene Anhörung kann im wiedereröffneten Berufungsverfahren jedenfalls dann noch wirksam nachgeholt werden, wenn das Revisionsgericht die Sache nicht nur wegen der unterbliebenen Anhörung zurückverwiesen hat.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Kosten für das erneute Revisionsverfahren sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

ALG § 21; SGB X § 24 Abs. 1; SGB X § 41 Abs. 2;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Rücknahme eines Rentenbescheides sowie die Erstattung der gezahlten Rente, insbesondere über die Frage, ob die Beklagte eine zunächst unterbliebene Anhörung der Klägerin wirksam nachgeholt hat.

Mit Bescheid vom 23.6.2000 bewilligte die Beklagte der Klägerin nach der Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen in Oberbayern ab 1.7.2000 vorzeitige Altersrente an Landwirte gemäß § 12 (). Am 8.3.2007 erklärte der Ehemann der Klägerin gegenüber der Beklagten, die Klägerin sei noch Eigentümerin von circa 5 ha landwirtschaftlicher Nutzflächen in Niederbayern. Diese seien teilweise verpachtet und teilweise selbst genutzt worden.