LSG Sachsen - Urteil vom 23.01.2019
L 6 R 178/18
Normen:
SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3; SGB X § 45 Abs. 3 S. 1; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1; SGB VI;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 07.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 R 1077/14

Rechtmäßigkeit der Rücknahme eines Bescheides über die Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit bei der Zugrundelegung eines falschen aktuellen Rentenwerts

LSG Sachsen, Urteil vom 23.01.2019 - Aktenzeichen L 6 R 178/18

DRsp Nr. 2019/13804

Rechtmäßigkeit der Rücknahme eines Bescheides über die Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit bei der Zugrundelegung eines falschen aktuellen Rentenwerts

Ein Versicherter handelt nicht grob fahrlässig im Sinne von § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X, wenn es ihm selbst dann, wenn er den Rentenbescheid gelesen hätte, es ihm nicht hätte ins Auge springen müssen, dass der Rentenversicherungsträger den falschen aktuellen Rentenwert zugrunde gelegt hat.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 07.02.2018 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten für die zweite Instanz zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3; SGB X § 45 Abs. 3 S. 1; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1; SGB VI;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Rücknahme des Bescheides der Beklagten vom 7. Juli 1999 über die Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit mit Wirkung ab 1. Januar 1995 und die Erstattung einer Überzahlung in Höhe von 22.647,03 EUR.