I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 07.02.2018 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten für die zweite Instanz zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Rücknahme des Bescheides der Beklagten vom 7. Juli 1999 über die Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit mit Wirkung ab 1. Januar 1995 und die Erstattung einer Überzahlung in Höhe von 22.647,03 EUR.
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