LSG Hessen - Urteil vom 20.03.2024
L 5 R 121/23
Normen:
SGB X § 45 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 05.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 300/19

Rechtmäßigkeit der Rücknahme der gewährten Altersrente für schwerbehinderte Menschen und einer daraus resultierenden Erstattungsforderung

LSG Hessen, Urteil vom 20.03.2024 - Aktenzeichen L 5 R 121/23

DRsp Nr. 2024/8888

Rechtmäßigkeit der Rücknahme der gewährten Altersrente für schwerbehinderte Menschen und einer daraus resultierenden Erstattungsforderung

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 5. April 2023 abgeändert.

Der Bescheid vom 22. Mai 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2019 wird aufgehoben, soweit die Beklagte bei der Rücknahme des Bescheides vom 4. September 2009 hinsichtlich der Rentenhöhe für die Zeit vom 1. Februar 2018 bis 30. April 2019 eine höhere Unfallrente als nach einer MdE von 80 v.H. zugrunde gelegt hat sowie vom Kläger mehr als 84.600,83 € erstattet verlangt.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Rücknahme der dem Kläger gewährten Altersrente für schwerbehinderte Menschen und einer daraus resultierenden Erstattungsforderung in Höhe von 87.368,23 €.