LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.01.2018
L 7 AS 1875/17
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2; SGB X § 44 Abs. 3; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 1-3; SGB X § 45 Abs. 3 S. 1 und S. 3; SGB X § 45 Abs. 5; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB X § 102 Abs. 1; SGB X § 105 Abs. 1 S. 1; SGB X § 107 Abs. 1; SGB II § 19 Abs. 1; SGB II § 21 S. 1; SGB II § 27 Abs. 1; SGB XII § 23 Abs. 1 S. 3; SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1; FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1 -2; FreizügG/EU § 2 Abs. 5; EFA Art. 1; EFA Art. 16 Abs. b; EFA Art. 16 Abs. c;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 21.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 852/16

Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB IILeistungsausschluss für Ausländer mit einem Aufenthaltsrecht aus dem Zwecke der ArbeitsucheAnforderungen an die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden VerwaltungsaktesKeine Schutzwürdigkeit des Vertrauens auf den Bestand des VerwaltungsaktesAnforderungen an die ErmessensausübungKein Entgegenstehen der Erfüllungsfiktion im Sinne von § 107 Abs. 1 SGB XKein Leistungsanspruch nach dem SGB XII

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.2018 - Aktenzeichen L 7 AS 1875/17

DRsp Nr. 2019/12218

Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II Leistungsausschluss für Ausländer mit einem Aufenthaltsrecht aus dem Zwecke der Arbeitsuche Anforderungen an die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes Keine Schutzwürdigkeit des Vertrauens auf den Bestand des Verwaltungsaktes Anforderungen an die Ermessensausübung Kein Entgegenstehen der Erfüllungsfiktion im Sinne von § 107 Abs. 1 SGB X Kein Leistungsanspruch nach dem SGB XII

Tenor

Auf die Berufung des Klägers zu 1 wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 21. April 2017 abgeändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 16. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2012 wird aufgehoben, soweit darin die Bewilligung von Arbeitslosengeld II für den Kläger zu 1 ab 1. April 2012 aufgehoben worden ist.

Die Berufungen der Kläger zu 2 bis 5 gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 21. April 2017 werden zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1 in beiden Rechtszügen. Außergerichtliche Kosten der Kläger zu 2 bis 5 sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2; SGB X § 44 Abs. 3; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 1-3; SGB X § 45 Abs. 3 S. 1 und S. 3; SGB X § 45 Abs. 5; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1;