I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 5. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Rückzahlung von Sozialhilfe in Höhe von 12.963,85 Euro für die Zeit vom 1. Dezember 1997 bis 31. Januar 2001 wegen nicht angegebenen Einkommens und Vermögens.
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