LSG Chemnitz - Beschluss vom 22.03.2013
L 1 KR 14/13 B ER
Normen:
AÜG § 9 Nr. 2; BVV § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 11; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; SGB X § 33 Abs. 1; SGB IV § 28e; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 18.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 482/12

Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen auf Grund der Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen CGZP

LSG Chemnitz, Beschluss vom 22.03.2013 - Aktenzeichen L 1 KR 14/13 B ER

DRsp Nr. 2013/7109

Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen auf Grund der Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen CGZP

1. Es bestehen keine "ernstlichen Zweifel" an der Rechtmäßigkeit einer rückwirkenden Feststellung und Forderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen auf Grund der Tarifunfähigkeit der CGZP. 2. Hat ein Arbeitgeber objektiv seine Aufzeichnungspflichten verletzt, ist der zuständige Rentenversicherungsträger im Rahmen der Betriebsprüfung berechtigt, die Beitragsnachforderung auf der Basis einer Schätzung des Entgeltanspruchs nach den Grundsätzen des "equal pay" geltend zu machen. Auf ein Verschulden des Arbeitgebers kommt es nicht an. 3. Gegenüber der Beitragsnachforderung kann sich der Arbeitgeber nicht auf Vertrauensschutz berufen. Der Rücknahme eines vorangegangenen Prüfbescheides bedarf es regelmäßig nicht. 4. Sind zur Prüfung der Verjährung von Ansprüchen noch weitergehende tatsächliche Ermittlungen zum Vorsatz des Arbeitgebers erforderlich, ist der Ausgang der Hauptsache offen. "Ernstliche Zweifel" an der Rechtmäßigkeit des Prüfbescheides, die zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs berechtigen, liegen dann in der Regel nicht vor.