LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.01.2022
L 11 R 2539/20
Normen:
SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 1-2 und S. 3 Nr. 3; SGB X § 45 Abs. 3 S. 1-2; SGB X § 45 Abs. 4 S. 1; SGB X § 50 Abs. 2 S. 2; ZPO § 580;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 22.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 253/17

Rechtmäßigkeit der Rückforderung und Erstattung einer überzahlten Rente aus der gesetzlichen RentenversicherungKeine grobe Fahrlässigkeit im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X bei unübersichtlichem Verwaltungsverfahren

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.2022 - Aktenzeichen L 11 R 2539/20

DRsp Nr. 2022/10846

Rechtmäßigkeit der Rückforderung und Erstattung einer überzahlten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung Keine grobe Fahrlässigkeit im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X bei unübersichtlichem Verwaltungsverfahren

Die Unkenntnis eines Versicherten von der Rechtswidrigkeit eines ihn begünstigenden Verwaltungsakts (hier: zu hohe Nachzahlung einer Rente) beruht nicht auf grober Fahrlässigkeit, wenn dem fehlerhaften Bescheid ein unübersichtliches Verwaltungsverfahren mit Unklarheiten bezüglich der bewilligten Rente sowie der in der Vergangenheit erfolgten Zahlungen seitens des Rentenversicherungsträgers vorausgegangen ist.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 22.07.2020 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 1-2 und S. 3 Nr. 3; SGB X § 45 Abs. 3 S. 1-2; SGB X § 45 Abs. 4 S. 1; SGB X § 50 Abs. 2 S. 2; ZPO § 580;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung einer Witwerrente streitig.