OVG Thüringen - Urteil vom 08.12.2011
3 KO 251/08
Normen:
ThürAGBSHG § 6 Abs. 2; BSHG § 68 Abs. 1 S. 2; BSHG § 68 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Meiningen, vom 24.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 474/03

Rechtmäßigkeit der Regelung in einer Vereinbarung zwischen örtlichem und überörtlichem Sozialhilfeträger über die Erstattung von Aufwendungen für die Hilfe zur Pflege in (voll-)stationären Einrichtungen; Folgen des Abhängigmachens eines Erstattungsanspruchs zwischen dem örtlichen und überörtlichen Sozialhilfeträger von dem Bestehen eines täglichen Mindestplfegebedarfs von 22,5 Minuten

OVG Thüringen, Urteil vom 08.12.2011 - Aktenzeichen 3 KO 251/08

DRsp Nr. 2012/5324

Rechtmäßigkeit der Regelung in einer Vereinbarung zwischen örtlichem und überörtlichem Sozialhilfeträger über die Erstattung von Aufwendungen für die Hilfe zur Pflege in (voll-)stationären Einrichtungen; Folgen des Abhängigmachens eines Erstattungsanspruchs zwischen dem örtlichen und überörtlichen Sozialhilfeträger von dem Bestehen eines täglichen Mindestplfegebedarfs von 22,5 Minuten

1. Zum Erforderlichkeitsvorbehalt für die Hilfe zur Pflege in (voll)stationären Einrichtungen.2. Regelungen in einer vertraglichen Vereinbarung zwischen örtlichem und überörtlichem Sozialhilfeträger, die eine Erstattung von Aufwendungen für die Hilfe zur Pflege in (voll)stationären Einrichtungen vom Bestehen eines täglichen Mindestpflegebedarfs von 22,5 Minuten beim jeweiligen Hilfeempfänger abhängig machen und insoweit Bedarfe für "andere Verrichtungen" (§ 68 Abs. 1 Satz 2 BSHG, entspr. § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) als die (pflegeversicherungsrechtlichen) Katalogverrichtungen des § 14 Abs. 4 SGB XI unberücksichtigt lassen, sind wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 24. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.