LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.06.2016
L 1 KR 141/14 ZVW
Normen:
SGB V § 115b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB V § 115b Abs. 3; SGB V § 89 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 01.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 79 KA 167/05

Rechtmäßigkeit der Regelung der Erstattung von Sachkosten im Vertrag über ambulant durchführbare Operationen und sonstige stationsersetzende Eingriffe aus dem Jahr 2005Kein Verstoß gegen das Gebot der einheitlichen Vergütung durch unterschiedliche Regelungen für Krankenhäuser und Vertragsärzte

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.06.2016 - Aktenzeichen L 1 KR 141/14 ZVW

DRsp Nr. 2016/15875

Rechtmäßigkeit der Regelung der Erstattung von Sachkosten im Vertrag über ambulant durchführbare Operationen und sonstige stationsersetzende Eingriffe aus dem Jahr 2005 Kein Verstoß gegen das Gebot der einheitlichen Vergütung durch unterschiedliche Regelungen für Krankenhäuser und Vertragsärzte

Die Regelungen im AOP-Vertrag 2005 zur Erstattung der Sachkosten bei ambulanten Operationen im Krankenhaus verstoßen nicht gegen das Gebot der einheitlichen Vergütung in § 115 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB V.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 1. September 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 115b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB V § 115b Abs. 3; SGB V § 89 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die vom Beklagten im Wege eines Schiedsspruchs festgesetzte Vergütung von Sachkosten bei ambulanten Operationen und stationsersetzenden Eingriffen im Krankenhaus.