1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Speyer geändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 490,46 € zur Rückzahlung der Einbehalte aus den vorgelegten Rechnungen 1 bis 215 (gemäß Rechnungsaufstellung der Klägerin vom 18.06.2007) nebst Zinsen von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Im Übrigen werden die Berufung der Beklagten und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt 96 v.H., die Beklagte 4 v.H. der Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
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