LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.04.2010
L 5 KR 12/08
Normen:
SGB V § 140d;
Vorinstanzen:
SG Speyer, vom 14.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 772/04

Rechtmäßigkeit der Rechnungskürzungen für Krankenhausbehandlungen zum Zwecke der Finanzierung integrativer Versorgungsformen im Wege der Anschubfinanzierung

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.04.2010 - Aktenzeichen L 5 KR 12/08

DRsp Nr. 2010/14250

Rechtmäßigkeit der Rechnungskürzungen für Krankenhausbehandlungen zum Zwecke der Finanzierung integrativer Versorgungsformen im Wege der Anschubfinanzierung

1. Im Streitfall ist die Krankenkasse verpflichtet, den betroffenen Vertrag über die integrierte Versorgung vorzulegen, um die Prüfung zu ermöglichen, ob der Vertrag überhaupt eine integrierte Versorgung zum Gegenstand hat. 2. Die nach § 140d SGB V einbehaltenen Mittel müssen nach den plausiblen prognostischen Berechnungen der Krankenkasse zur Umsetzung einer konkreten integrierten Versorgungsform erforderlich sein. 3. Die Prozesszinsen für den Rückzahlungsanspruch des Krankenhauses betragen zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Speyer geändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 490,46 € zur Rückzahlung der Einbehalte aus den vorgelegten Rechnungen 1 bis 215 (gemäß Rechnungsaufstellung der Klägerin vom 18.06.2007) nebst Zinsen von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Im Übrigen werden die Berufung der Beklagten und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt 96 v.H., die Beklagte 4 v.H. der Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 140d;

Tatbestand: