LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 31.05.2000
L 5 KA 4234/99
Normen:
EBM-Ä Kap A Abschn I Teil B Anl 4 Abs. 3, Teil B Nr. 1, Teil B Nr. 4.3; GG Art. 12 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 87 Abs. 1 S. 2 § 87 Abs. 2a S. 1 § 87 Abs. 2a S. 8 ;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 19.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KA 651/98

Rechtmäßigkeit der Praxis- und Zusatzbudgets in der Vertragsärztlichen Versorgung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.05.2000 - Aktenzeichen L 5 KA 4234/99

DRsp Nr. 2006/23662

Rechtmäßigkeit der Praxis- und Zusatzbudgets in der Vertragsärztlichen Versorgung

Die Einführung der Praxis- und Zusatzbudgets verstößt nicht gegen Art 12 Abs 1 iVm Art 3 Abs 1 GG vor. Auch eine Differenzierung bei den Zusatzbudgets in Fallpunktzahlbereiche ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Dabei ist der Vorstand einer Kassenärztlichen Vereinigung berechtigt, die Entscheidung zu treffen, von der Möglichkeit der Differenzierung in zwei Fallpunktzahlen Gebrauch zu machen. Bei der Berechnung der Fallpunktzahl für die Zusatzbudgets darf hinsichtlich der Punktzahlanforderungen auf das Jahr 1996 abgestellt werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EBM-Ä Kap A Abschn I Teil B Anl 4 Abs. 3, Teil B Nr. 1, Teil B Nr. 4.3; GG Art. 12 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 87 Abs. 1 S. 2 § 87 Abs. 2a S. 1 § 87 Abs. 2a S. 8 ;