BSG - Urteil vom 29.06.2016
B 12 R 8/14 R
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2017, 382
BSGE 121, 275
IPRax 2017, 11
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 28.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 148/13
SG Trier, vom 22.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 304/12

Rechtmäßigkeit der Nachforderung von GesamtsozialversicherungsbeiträgenZustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Entleiher und dem zur Arbeitsleistung überlassenen Arbeitnehmer bei einem unwirksamen Überlassungsvertrag

BSG, Urteil vom 29.06.2016 - Aktenzeichen B 12 R 8/14 R

DRsp Nr. 2016/19604

Rechtmäßigkeit der Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Entleiher und dem zur Arbeitsleistung überlassenen Arbeitnehmer bei einem unwirksamen Überlassungsvertrag

Im Fall der illegalen grenzüberschreitenden Arbeitnehmerüberlassung wird der deutsche Entleiher von seiner gesamtschuldnerischen Haftung für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag des in Deutschland arbeitenden Leiharbeitnehmers nicht dadurch befreit, dass der ausländische Verleiher bereits das Arbeitsentgelt gezahlt und hierauf Beiträge an einen ausländischen Träger der Sozialversicherung abgeführt hat.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Mai 2014 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 22. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 41 150,64 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der nach einer Betriebsprüfung geltend gemachten Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen.