LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 24.01.2018
L 2 R 245/17
Normen:
EStG § 40 Abs. 1; EStG § 40a Abs. 1; SGB IV § 14 Abs. 2 S. 2; SGB IV § 24 Abs. 1; SGB IV § 25 Abs. 1 S. 2; SGB IV § 28f Abs. 2 S. 1; SGB IV § 28p; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
DStR 2018, 2584
NZS 2018, 334
Vorinstanzen:
SG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen 47 R 176/14

Rechtmäßigkeit der Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung auf der Grundlage einer BetriebsprüfungKein Ermessen des prüfenden Trägers der Rentenversicherung bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Aufzeichnungspflichten des ArbeitgebersAnforderungen an einen substantiierten und detaillierten Vortrag des Arbeitgebers zur Entkräftung der Annahme einer vorsätzlichen BeitragshinterziehungNichtanwendbarkeit der Voraussetzungen einer steuerrechtlichen Geringfügigkeit im Sozialversicherungsrecht

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.01.2018 - Aktenzeichen L 2 R 245/17

DRsp Nr. 2018/4172

Rechtmäßigkeit der Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung auf der Grundlage einer Betriebsprüfung Kein Ermessen des prüfenden Trägers der Rentenversicherung bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Aufzeichnungspflichten des Arbeitgebers Anforderungen an einen substantiierten und detaillierten Vortrag des Arbeitgebers zur Entkräftung der Annahme einer vorsätzlichen Beitragshinterziehung Nichtanwendbarkeit der Voraussetzungen einer steuerrechtlichen Geringfügigkeit im Sozialversicherungsrecht

1. Die in § 28f Abs. 2 S. 1 SGB IV vom Gesetzgeber gebrauchte Formulierung "kann" ist im Sinne einer Kompetenzzuweisung, nicht aber im Sinne einer Einräumung von Ermessen zu interpretieren. 2. Da die subjektiven Vorstellungen und Erwägungen der auf Seiten des Arbeitgebers für die Geschäftsführung und damit auch für die Beitragsabführung verantwortlichen Personen seiner eigenen Sphäre zuzuordnen sind, obliegt diesem schon im Ausgangspunkt ein substantiierter und detaillierter Vortrag zu etwaigen Umständen, die bei "Schwarzlohnzahlungen" der Annahme einer vorsätzlichen Beitragshinterziehung entgegenstehen könnten.