LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.06.2015
L 7 AS 591/15 B ER
Normen:
SGB X § 39 Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4; SGB II § 31a Abs. 1; SGB II § 31b Abs. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 18.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 841/15

Rechtmäßigkeit der mit einem Eingliederungsbescheides festgelegten ObliegenheitenBeschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die in einem Eingliederungsbescheid festgelegten Obliegenheiten des ArbeitssuchendenWegfallen des Rechtsschutzbedürfnisses nach Erledigung des Eingliederungsbescheides durch ZeitablaufAntrag auf Bewilligung von ProzesskostenhilfeCharakter der Pflichten im Eingliederungsbescheid als Obliegenheit

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.06.2015 - Aktenzeichen L 7 AS 591/15 B ER

DRsp Nr. 2015/10513

Rechtmäßigkeit der mit einem Eingliederungsbescheides festgelegten Obliegenheiten Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die in einem Eingliederungsbescheid festgelegten Obliegenheiten des Arbeitssuchenden Wegfallen des Rechtsschutzbedürfnisses nach Erledigung des Eingliederungsbescheides durch Zeitablauf Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Charakter der Pflichten im Eingliederungsbescheid als Obliegenheit

1. Die Erledigung des Eingliederungsbescheides durch Zeitablauf lässt das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers, soweit er sich gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung wendet, entfallen. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes, Rechtsfragen zu beantworten, die mit einer gegenwärtigen Notlage nichts zu tun haben. Aus diesem Grund gibt es im einstweiligen Rechtsschutz keinen Fortsetzungsfeststellungsantrag analog § 131 Abs. 1 S. 3 SGG, wenn sich ein Verwaltungsakt erledigt hat. 2. Bei den dem Arbeitssuchenden im Eingliederungsbescheid auferlegten Pflichten (hier der Nachweis von acht Bewerbungsbemühungen alle zwei Monate sowie u.a. die Verpflichtung zur Bewerbung spätestens am dritten Tag nach Erhalt eines Vermittlungsvorschlages) handelt es sich nicht um Rechtspflichten, sondern lediglich um (Mitwirkungs-)Obliegenheiten.