LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.02.2019
L 18 R 766/18 B
Normen:
SGG § 183 S. 1; SGG § 197a;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 28.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 28 R 507/18

Rechtmäßigkeit der Kostenerhebung im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Kostenprivilegierung gemäß § 183 S. 1 SGG für Arbeitgeber geringfügig Beschäftigter

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.02.2019 - Aktenzeichen L 18 R 766/18 B

DRsp Nr. 2019/4922

Rechtmäßigkeit der Kostenerhebung im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Kostenprivilegierung gemäß § 183 S. 1 SGG für Arbeitgeber geringfügig Beschäftigter

Arbeitgeber, die zur Beitragszahlung für ihre geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer herangezogen werden, genießen keine Kostenprivilegierung im Sinne von § 183 S. 1 SGG.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 28.9.2018 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 183 S. 1; SGG § 197a;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht (SG) mit dem angefochtenen Beschluss den Streitwert auf EUR 130,74 festgesetzt.