Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil hat keinen Erfolg, weil der von dem Beklagten allein geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils der Vorinstanz (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegt bzw. nicht hinreichend dargelegt worden ist.
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