LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.02.2011
L 13 SB 328/10
Normen:
SGB X § 48; SchwbG; SGG § 103; SGG § 106; SGG § 116; SGG § 118; SGG § 159 Abs. 1 Nr. 2; ZPO §§ 358 ff.; ZPO §§ 402 ff.; EMRK Art. 6; GG Art. 20;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 03.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SB 237/09

Rechtmäßigkeit der Herabsetzung des Grades der Behinderung nach dem SchwerbehindertengesetzAnforderungen an die Aufhebung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht nach einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht und einem Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.02.2011 - Aktenzeichen L 13 SB 328/10

DRsp Nr. 2022/11011

Rechtmäßigkeit der Herabsetzung des Grades der Behinderung nach dem Schwerbehindertengesetz Anforderungen an die Aufhebung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht nach einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht und einem Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens

1. Unterlässt das Tatsachengericht Ermittlungen, die es von seiner Rechtsauffassung ausgehend hätte anstellen müssen, ist der in § 103 SGG normierte Untersuchungsgrundsatz verletzt – hier im Falle der fehlenden Übersetzung eines von der Kammer herangezogenen neurologischen Gutachtens aus der italienischen Sprache. 2. Dieser Aufklärungsmangel verletzt gleichzeitig das Recht auf ein faires Verfahren nach Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 03.11.2010 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur Beweiserhebung und Entscheidung an das Sozialgericht Dortmund zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund Vorbehalten.

Normenkette:

SGB X § 48; SchwbG; SGG § 103; SGG § 106; SGG § 116; SGG § 118; SGG § 159 Abs. 1 Nr. 2; ZPO §§ 358 ff.; ZPO §§ 402 ff.; EMRK Art. 6; GG Art. 20;

Tatbestand

1. 2. 3. 1. 2. 3.