BSG - Urteil vom 15.03.2017
B 6 KA 18/16 R
Normen:
SGG § 54; SGB V § 72 Abs. 2; SGB V § 82 Abs. 1; SGB V § 101; SGB V § 103; BMV-Ä Anlage 9.1;
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 21.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 KA 20/13
SG Saarbrücken, vom 12.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 97/11

Rechtmäßigkeit der Genehmigungen besonderer nephrologischer Versorgungsaufträge nach der DialysevereinbarungKeine Mitnahme des Versorgungsauftrages durch einen aus einer Berufsausübungsgemeinschaft ausscheidenden ArztAnfechtungsbefugnis der Berufsausübungsgemeinschaft und Berücksichtigung ihrer Auslastung

BSG, Urteil vom 15.03.2017 - Aktenzeichen B 6 KA 18/16 R

DRsp Nr. 2017/10525

Rechtmäßigkeit der Genehmigungen besonderer nephrologischer Versorgungsaufträge nach der Dialysevereinbarung Keine Mitnahme des Versorgungsauftrages durch einen aus einer Berufsausübungsgemeinschaft ausscheidenden Arzt Anfechtungsbefugnis der Berufsausübungsgemeinschaft und Berücksichtigung ihrer Auslastung

Bei gemeinschaftlicher Berufsausübung verbleibt im Fall des Ausscheidens eines Arztes der Versorgungsauftrag in der Dialysepraxis und kann vom ausscheidenden Arzt nicht an einen neuen Standort mitgenommen werden.

1. Unter welchen Voraussetzungen Vertragsärzte berechtigt sind, zugunsten anderer Ärzte ergangene Entscheidungen anzufechten (sogenannte defensive Konkurrentenklage) hat der Senat in seinem Urteil vom 7.2.2007 im Anschluss an die Entscheidung des BVerfG vom 17.8.2004 (BVerfG [Kammer] SozR 4-1500 § 54 Nr 4) im Einzelnen dargelegt. 2. Danach müssen erstens der Kläger und der Konkurrent im selben räumlichen Bereich die gleichen Leistungen anbieten, weiterhin dem Konkurrenten die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung eröffnet oder erweitert und nicht nur ein weiterer Leistungsbereich genehmigt werden, und ferner der dem Konkurrenten eingeräumte Status gegenüber demjenigen des Anfechtenden nachrangig sein.