LSG Sachsen - Beschluss vom 05.03.2018
L 7 AS 400/17 B PKH
Normen:
SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SGB III § 328 Abs. 3; SGB II § 40 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 03.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 2569/16

Rechtmäßigkeit der Geltendmachung einer Erstattungsforderung von SGB-II-LeistungenVorläufige und endgültige EntscheidungKeine Fristgebundenheit einer Erstattungsentscheidung

LSG Sachsen, Beschluss vom 05.03.2018 - Aktenzeichen L 7 AS 400/17 B PKH

DRsp Nr. 2018/7811

Rechtmäßigkeit der Geltendmachung einer Erstattungsforderung von SGB-II -Leistungen Vorläufige und endgültige Entscheidung Keine Fristgebundenheit einer Erstattungsentscheidung

1. Eine Erstattungsentscheidung nach § 328 Abs. 3 SGB III ist nicht fristgebunden.2. Wenn auf der Grundlage einer vorläufigen Entscheidung unrechtmäßig höhere Leistungen erbracht werden, als einem Antragsteller nach einer endgültigen Entscheidung zustehen, kann die Erstattung der entsprechenden Überzahlung verlangt werden.

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 3. März 2017 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SGB III § 328 Abs. 3; SGB II § 40 Abs. 4;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren. In der Hauptsache ist die Rechtmäßigkeit der Geltendmachung einer Erstattungsforderung durch den Beklagten für den Bewilligungszeitraum vom 01.04.2014 bis 30.09.2014 streitig.