Auf die Beschwerden der Klägerin werden die Beschlüsse des Sozialgerichts Duisburg vom 18.03.2022 in den Verfahren S
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse.
Die Beschwerde ist begründet. Gegen die Klägerin war ein Ordnungsgeld aufgrund ihrer Säumnis in den Terminen am 10.03.2022 nicht festzusetzen.
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