Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt F, R-Straße XXX, L beigeordnet.
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.03.2022 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse.
Die Beschwerde ist begründet. Gegen die Klägerin war trotz ihrer Säumnis in dem Erörterungstermin am 08.03.2022 kein Ordnungsgeld festzusetzen.
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