LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.05.2022
L 5 AS 611/22 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 111 Abs. 1; SGG § 202; ZPO § 114 Abs. 1; ZPO § 118 Abs. 1 S. 3 Hs. 1; ZPO § 141 Abs. 3; ZPO § 380 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 10.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 938/19

Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Ordnungsgeldes für unentschuldigt ferngebliebene Beteiligte im sozialgerichtlichen VerfahrenKein Ordnungsgeld bei ausstehender Entscheidung über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.05.2022 - Aktenzeichen L 5 AS 611/22 B

DRsp Nr. 2022/11540

Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Ordnungsgeldes für unentschuldigt ferngebliebene Beteiligte im sozialgerichtlichen Verfahren Kein Ordnungsgeld bei ausstehender Entscheidung über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe

Das Sozialgericht muss im Rahmen seiner Ermessensausübung von der Festsetzung eines Ordnungsgeldes für unentschuldigt ferngebliebene Beteiligte absehen, wenn im Zeitpunkt des Termins noch nicht über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entschieden war.

Tenor

Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt F, R-Straße XXX, L beigeordnet.

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.03.2022 aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 111 Abs. 1; SGG § 202; ZPO § 114 Abs. 1; ZPO § 118 Abs. 1 S. 3 Hs. 1; ZPO § 141 Abs. 3; ZPO § 380 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist begründet. Gegen die Klägerin war trotz ihrer Säumnis in dem Erörterungstermin am 08.03.2022 kein Ordnungsgeld festzusetzen.