LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.02.2019
L 17 U 433/17
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1-2; SGB VII § 56 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 18.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 24/13

Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer MdE von 20 v.H. in der gesetzlichen Unfallversicherung für Gesundheitseinschränkungen der linken Hand nach einer Unterarmverletzung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.02.2019 - Aktenzeichen L 17 U 433/17

DRsp Nr. 2019/18088

Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer MdE von 20 v.H. in der gesetzlichen Unfallversicherung für Gesundheitseinschränkungen der linken Hand nach einer Unterarmverletzung

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.04.2017 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1-2; SGB VII § 56 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Kläger will die Zahlung einer höheren Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls erreichen.