I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 14. September 2011 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Die Revision wird zugelassen.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 93.648,36 EUR festgesetzt.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Erteilung einer zweiten Teilzulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag.
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