LSG Bayern - Urteil vom 24.01.2017
L 15 VS 2/16
Normen:
BGB § 839; BVG § 10 Abs. 5; BVG § 10 Abs. 6; BVG § 10 Abs. 8; BVG § 18 Abs. 3; BVG § 18 Abs. 4 S. 1 und S. 3; GG Art. 34;
Vorinstanzen:
SG München, vom 13.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 VS 12/10

Rechtmäßigkeit der Erstattung von Selbstbehalten und selbst geleisteter Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem BundesversorgungsgesetzErforderlichkeit eines ursprünglich vorhandenen Anspruchs auf Heil- und Krankenbehandlung

LSG Bayern, Urteil vom 24.01.2017 - Aktenzeichen L 15 VS 2/16

DRsp Nr. 2017/2380

Rechtmäßigkeit der Erstattung von Selbstbehalten und selbst geleisteter Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz Erforderlichkeit eines ursprünglich vorhandenen Anspruchs auf Heil- und Krankenbehandlung

1. § 18 Abs. 4 S. 3 BVG ermöglicht die Kostenerstattung ausschließlich für die Fälle, dass der Berechtigte zunächst einen Anspruch auf Heil- und Krankenbehandlung gehabt hat, dieser dann rechtswidrig weggefallen ist und später wieder rückwirkend zuerkannt wird. Eine Kostenerstattung ist daher immer dann ausgeschlossen, wenn in der Vergangenheit noch gar kein Anspruch auf Heil- oder Krankenbehandlung zuerkannt gewesen ist. Eine analoge Anwendung ist ausgeschlossen. 2. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch kommt nicht in Betracht, da eine Erstattung der Kosten für die private Krankenversicherung auch bei rechtmäßigem Verwaltungshandeln nicht möglich gewesen wäre.

1. Im Versorgungsrecht gilt grundsätzlich gemäß § 18 Abs. 1 BVG das Sachleistungsprinzip; dies bedeutet, dass die Versorgungsverwaltung Naturalleistungen, nicht Geldleistungen zu erbringen hat.