Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten nunmehr nur noch um die Verpflichtung der Klägerin, als Arbeitgeberin zusätzlich zu den geforderten Rentenversicherungsbeiträgen für die Beigeladene im Zeitraum von 1. Juni 2006 bis zum 22. Dezember 2008 Säumniszuschläge für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 31. März 2011 zu entrichten.
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