LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 31.05.2016
L 3 R 280/15
Normen:
BGB § 276; SGB X § 23 Abs. 1; SGB IV § 24 Abs. 1; SGB IV § 24 Abs. 2; SGB IV § 28e; SGB IV § 28p Abs. 1; SGB VI § 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 18.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 1559/12

Rechtmäßigkeit der Erhebung von Säumniszuschlägen neben einer BeitragsnachforderungKenntnis des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31.05.2016 - Aktenzeichen L 3 R 280/15

DRsp Nr. 2016/13486

Rechtmäßigkeit der Erhebung von Säumniszuschlägen neben einer Beitragsnachforderung Kenntnis des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht

Die Anforderung von Säumniszuschlägen ist begründet, wenn Kenntnis von der Versicherungspflicht besteht. Für eine Verwirkung der Forderung reicht allein ein Zeitablauf nicht aus, sondern es müssen weitere Umstände hinzutreten, die die Untätigkeit der Behörde als bewusstes und planmäßiges Vorgehen erscheinen lassen.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 276; SGB X § 23 Abs. 1; SGB IV § 24 Abs. 1; SGB IV § 24 Abs. 2; SGB IV § 28e; SGB IV § 28p Abs. 1; SGB VI § 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten nunmehr nur noch um die Verpflichtung der Klägerin, als Arbeitgeberin zusätzlich zu den geforderten Rentenversicherungsbeiträgen für die Beigeladene im Zeitraum von 1. Juni 2006 bis zum 22. Dezember 2008 Säumniszuschläge für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 31. März 2011 zu entrichten.