LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.01.2018
L 8 U 1680/17
Normen:
SGB VII § 162 Abs. 1 S. 1-4; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 23.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 1185/14

Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Beitragszuschlags in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an die Ausgestaltung des Beitragsausgleichsverfahrens durch den Unfallversicherungsträger im Rahmen eines weiten GestaltungsspielraumsVermeidung von Wertungswidersprüchen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2018 - Aktenzeichen L 8 U 1680/17

DRsp Nr. 2019/12224

Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Beitragszuschlags in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an die Ausgestaltung des Beitragsausgleichsverfahrens durch den Unfallversicherungsträger im Rahmen eines weiten Gestaltungsspielraums Vermeidung von Wertungswidersprüchen

Das vom Satzungsgeber vorgesehene System des Beitragsausgleichsverfahrens muss in sich schlüssig sein und den Grundsätzen des Gleichbehandlungsgebotes und des Verhältnismäßigkeitsprinzips in Form der Beitragsgerechtigkeit genügen. Die gerichtliche Prüfung ist daher auch auf vom Satzungsgeber grundsätzlich zulässig erstellte Pauschalregelungen zu erstrecken. Insoweit ist die Prüfung aber darauf beschränkt, ob die in der Regelung zum Ausdruck kommenden Wertungen zur Verfolgung des Regelungszwecks, die das Gericht selbst nicht infrage zu stellen hat, widerspruchsfrei im Regelungskomplex eingefügt sind. Regelungsimmanente Wertungswidersprüche, die zu zufälligen bzw. willkürlichen Ergebnissen führen, verstoßen gegen Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Prinzip der Beitragsgerechtigkeit und haben die Nichtigkeit der Regelung zur Folge.

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 23.01.2017 sowie der Bescheid der Beklagten über den Beitragszuschlag 2012 vom 26.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2014 werden aufgehoben.