Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 19. März 2013 geändert und der Bescheid des Beklagten vom 3. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2010 in der Fassung des Ausführungsbescheides vom 3. April 2013 aufgehoben, soweit darin der Bescheid des Beklagten vom 31. Mai 2007 hinsichtlich der Feststellung der medizinischen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG aufgehoben wird.
Der Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten für das Verfahren in zweiter Instanz zur Gänze und für das Verfahren in erster Instanz zur Hälfte zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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