LSG Sachsen - Urteil vom 29.04.2019
L 9 BL 2/15
Normen:
LBlindG § 1 Abs. 1; LBlindG § 1 Abs. 4; SGB IX § 69; VersMedV Teil B Nr. 5 und Nr. 5.1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2019, 513
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen S 16 SB 123/13

Rechtmäßigkeit der Entziehung des Nachteilsausgleichs für Gehörlose nach dem Sächsischen Landesblindengeldgesetz bei Wegfall eines GdB von 100 allein wegen der Taubheit und wegen der mit der Taubheit einhergehenden schweren Störung des Spracherwerbs

LSG Sachsen, Urteil vom 29.04.2019 - Aktenzeichen L 9 BL 2/15

DRsp Nr. 2019/8411

Rechtmäßigkeit der Entziehung des Nachteilsausgleichs für Gehörlose nach dem Sächsischen Landesblindengeldgesetz bei Wegfall eines GdB von 100 allein wegen der Taubheit und wegen der mit der Taubheit einhergehenden schweren Störung des Spracherwerbs

Auch bei angeborener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit mit Sprachstörungen gemäß Nr. 5.1 der Anlage zur VersMedV kann durch den Einsatz von Hochleistungshörgeräten oder Cochlea-Implantaten eine Verbesserung der schweren Sprachstörung erreicht werden, die es rechtfertigt, gemäß § 48 SGB X abweichend vom Regelfall (in der Regel lebenslang GdB von 100) einen geringeren GdB als 100 festzustellen.

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 18. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

LBlindG § 1 Abs. 1; LBlindG § 1 Abs. 4; SGB IX § 69; VersMedV Teil B Nr. 5 und Nr. 5.1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung des Nachteilsausgleichs für Gehörlose nach dem Sächsischen Landesblindengeldgesetz (LBlindG).