LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 02.07.2014
L 10 SB 40/14
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1; SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 69 Abs. 4; SGB IX § 146 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 11.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SB 2165/10

Rechtmäßigkeit der Entziehung des Nachteilsausgleichs erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen G)Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens G

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.07.2014 - Aktenzeichen L 10 SB 40/14

DRsp Nr. 2014/15546

Rechtmäßigkeit der Entziehung des Nachteilsausgleichs "erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr" (Merkzeichen G) Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens G

Im Schwerbehindertentenrecht sind die Festsetzung eines Grades der Behinderung oder die Feststellung von Nachteilsausgleichen im Zweifel als zutreffend anzusehen, weil sie eine Bewertung enthalten, die auch auf den glaubhaft gemachten Funktionseinschränkungen des Antragstellers beruhen, die im Einzelnen nicht dokumentiert sind.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 11.11.2013 wird zurückgewiesen. Dem Kläger werden Kosten in Höhe von 500,- Euro auferlegt. Im Übrigen sind Kosten auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 48 Abs. 1; SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 69 Abs. 4; SGB IX § 146 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Entziehung des Nachteilsausgleichs "erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr" (G).