Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 11.11.2013 wird zurückgewiesen. Dem Kläger werden Kosten in Höhe von 500,- Euro auferlegt. Im Übrigen sind Kosten auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Entziehung des Nachteilsausgleichs "erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr" (G).
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