LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.06.2019
L 18 R 681/17
Normen:
SGG § 193 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen S 5 Rl 671/10

Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Kosten des Verfahrens im sozialgerichtlichen VerfahrenGeltung des VeranlassungsprinzipsMitveranlassung einer Klage durch eine falsche Begründung der Behörde im Ausgangsbescheid

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.06.2019 - Aktenzeichen L 18 R 681/17

DRsp Nr. 2019/10092

Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Kosten des Verfahrens im sozialgerichtlichen Verfahren Geltung des Veranlassungsprinzips Mitveranlassung einer Klage durch eine falsche Begründung der Behörde im Ausgangsbescheid

Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Frage der Kostenerstattung im sozialgerichtlichen Verfahren ist immer das Veranlassungsprinzip, d.h. es ist darauf abzustellen, welchem Beteiligten die Durch- bzw. Fortführung des Klageverfahrens ganz oder teilweise zuzurechnen ist (hier für den Fall, dass die Behörde in ihrem ablehnenden Ausgangsbescheid die Klageerhebung durch eine falsche Begründung mitveranlasst hat).

Tenor

Die Beklagte hat der Klägerin 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 193 Abs. 1 S. 3;

Gründe

Die Beklagte hat Klägerin 1/3 der außergerichtlichen Kosten aus beiden Rechtszügen zu erstatten.