LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.04.2018
3 Sa 500/17
Normen:
BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 11.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1805/17

Rechtmäßigkeit der einseitigen Änderung des Aufgabengebiets eines Neuwagenverkäufers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.04.2018 - Aktenzeichen 3 Sa 500/17

DRsp Nr. 2018/16564

Rechtmäßigkeit der einseitigen Änderung des Aufgabengebiets eines Neuwagenverkäufers

Haben die Parteien des Arbeitsvertrages in einem gerichtlichen Vergleich in der Vergangenheit das Aufgabengebiet des Arbeitnehmers verbindlich geregelt, so ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, dieses unter Berufung auf sein Direktionsrecht (§ 106 GewO) einseitig abzuändern.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11.10.2017, Az.: 11 Ca 1805/17 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über die Rechtmäßigkeit einer einseitigen Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Beklagte.

Die Beklagte betreibt mehrere Niederlassungen, die sie 2016 von der D. AG erworben hat. Bei der Beklagten wurde im Betrieb von K. ein Betriebsrat gebildet.

Der Kläger ist seit 1986 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt, zuletzt im Betrieb K.. Der Kläger ist Betriebsratsmitglied. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 17.09.1986, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Blatt 21 ff. d. A. Bezug genommen wird, ist u. a. unter Ziffer 1, "Beginn und Art der Tätigkeit" geregelt: